OLG Köln - Beschluss vom 26.11.2015
19 U 108/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; HGB § 92 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 355/14

Auslegung besonderer Bestimmungen Bestandsprovision für Agenturleiter

OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 19 U 108/15

DRsp Nr. 2016/19402

Auslegung besonderer Bestimmungen Bestandsprovision für Agenturleiter

Vom Versicherer gestellte "besondere Bedingungen Bestandsprovision für Agenturleiter" sind im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Bestandsprovision im Falle ratierlicher Zahlung für die jeweilige Periode, für die er gezahlt wurde, unbedingt entsteht.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 4 O 355/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; HGB § 92 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).