BVerwG - Beschluss vom 24.11.2020
9 B 58.19
Normen:
Hess KAG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 168 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2692/18

Auslegung der Spielapparatesteuersatzung hinsichtlich Bestimmung der Geltung der unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung durch Rechtsnorm

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 9 B 58.19

DRsp Nr. 2021/697

Auslegung der Spielapparatesteuersatzung hinsichtlich Bestimmung der Geltung der unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung durch Rechtsnorm

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 953,95 € festgesetzt.

Normenkette:

Hess KAG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 168 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Fragen,