Auslegung der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA Frankreich
BFH, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen I R 77/91
DRsp Nr. 1996/9622
Auslegung der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA Frankreich
»1. Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA-Frankreich korrespondiert mit dem Betriebsstättenbegriff des Art. 2 Nr. 7 DBA-Frankreich und des § 12 Satz 1 AO 1977. Der Steuerpflichtige unterhält keine ständige Einrichtung, wenn seine Tätigkeit in den benutzten Räumlichkeiten sich von vornherein auf einen Zeitraum von nur sechs Wochen erstreckt und die Räume nur zur Ausführung eines einzigen Auftrags zur Verfügung gestellt werden.2. Die Tätigkeit eines Bühnenmalers wird nicht in Form von öffentlichen Darbietungen i. S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich ausgeübt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 75/88, BFHE 160, 513).«
Normenkette:
DBA-Frankreich Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanz: FG Münster,
Fundstellen
BB 1993, 571
BFHE 170, 126
DStZ 1993, 317
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