OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2023
15 A 3204/20
Normen:
KAG NW § 8 Abs. 1 S. 1; KAG NW § 8 Abs. 2 S. 1, 2; BHKG § 3 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1634/18

Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils; Heranziehung eines Grundstückseigentümers zum Wasseranschlussbeitrag hinsichtlich Verbesserung der Erschließungssituation

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 15 A 3204/20

DRsp Nr. 2023/12358

Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils; Heranziehung eines Grundstückseigentümers zum Wasseranschlussbeitrag hinsichtlich Verbesserung der Erschließungssituation

1. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; der Vorteil ist grundsätzlich bei jeder Verbesserung der Erschließungssituation, die den Gebrauchswert eines Grundstücks erhöht, gegeben.2. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung begründet hinsichtlich des Brandschutzes regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil für den zur Zahlung eines Anschlussbeitrags herangezogenen Grundstückseigentümer. Denn die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, sondern der Gemeinde.3. Im Anschlussbeitragsrecht kann es in besonderen Ausnahmefällen an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW fehlen, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent- bzw. Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage gleichwertig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 34 ff.).