BAG - Urteil vom 25.07.2023
9 AZR 332/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; SGB IV § 7b; EStG § 3 Nr. 11; EStG § 3 Nr. 11a; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Alterstteilzeit Nr. 77
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 1254
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 160/22
ArbG Herne, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1322/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienAnspruch auf zeitanteilige Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der AltersteilzeitKeine teilzeitbedingte Diskriminierung durch anteilige Berechnung der Sonderzahlungen in der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 332/22

DRsp Nr. 2023/10410

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Anspruch auf zeitanteilige Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Keine teilzeitbedingte Diskriminierung durch anteilige Berechnung der Sonderzahlungen in der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Dieser Anspruch steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zu dem maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden (Rn. 15 ff.).