BFH - Urteil vom 19.11.2008
II R 24/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3415/05

Auslegung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Vorliegen eines Grundstückshandels i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GrEStG bei vorliegendem Interesse eines Grundpfandgläubigers auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus den bestehenden Darlehensverträgen; Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG im Fall der Stellung als Grundpfandrechtsgläubiger bei Verwertung für Rechnung des Eigentümers als Schuldner des Grundpfandrechtsgläubiger

BFH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen II R 24/07

DRsp Nr. 2009/5812

Auslegung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Vorliegen eines Grundstückshandels i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GrEStG bei vorliegendem Interesse eines Grundpfandgläubigers auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus den bestehenden Darlehensverträgen; Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG im Fall der Stellung als Grundpfandrechtsgläubiger bei Verwertung für Rechnung des Eigentümers als Schuldner des Grundpfandrechtsgläubiger

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die B-Bank (B), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist, hatte dem Kaufmann S ein Darlehen über 4,5 Mio. DM zur Errichtung eines Gebäudes, das bereits in 18 Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt war, gewährt. Das Darlehen war an allen Wohnungseigentumsrechten dinglich gesichert. Über das Vermögen des S wurde Ende 1997 das Konkursverfahren eröffnet; die Eigentumswohnungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertig gestellt. Der Konkursverwalter gab das Gesamtobjekt aufgrund der Höhe der dinglichen Belastungen frei.