BGH - Beschluss vom 23.05.2023
VIII ZR 7/21
Normen:
BGB § 213;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 425/17
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 163/19

Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Verjährungsverzichts

BGH, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 7/21

DRsp Nr. 2023/11925

Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Verjährungsverzichts

1. Es kann nicht angenommen werden, dass die Vorschrift des § 213 BGB bei Verjährungsvereinbarungen und auch bei Verjährungsverzichtserklärungen allgemein als Auslegungsregel heranzuziehen sei und daher deren Wirkungen stets eingriffen, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.2. Soweit ein Verjährungsverzicht eine Beschränkung der dem Verzichtenden gesetzlich zustehenden Rechte enthält, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, um annehmen zu können, die Parteien hätten dem Verzicht übereinstimmend eine über den regelmäßigen Inhalt hinausgehende Reichweite beigemessen, ihm namentlich der Regelung des § 213 BGB vergleichbare Rechtswirkungen zukommen lassen wollen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 213;

Gründe