BGH - Urteil vom 19.07.2011
II ZR 153/09
Normen:
BGB § 709 Abs. 2; HGB § 105; HGB § 161; GmbHG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2199
DStR 2011, 1913
NZG 2011, 1142
WM 2011, 1848
ZIP 2011, 1906
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 91/07
KG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 212/08

Auslegung eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich einer Regelung über die Erforderlichkeit der Mehrheit der anwesenden Stimmen oder der Mehrheit aller teilnehmenden Gesellschafter für einen Beschluss

BGH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen II ZR 153/09

DRsp Nr. 2011/16443

Auslegung eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich einer Regelung über die Erforderlichkeit der Mehrheit der anwesenden Stimmen oder der Mehrheit aller teilnehmenden Gesellschafter für einen Beschluss

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft geregelt, dass über bestimmte Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stimmenden Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung mit den "anwesenden" Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 709 Abs. 2; HGB § 105; HGB § 161; GmbHG § 47 Abs. 1;

Tatbestand