OVG Saarland - Beschluss vom 25.01.2023
1 B 165/22
Normen:
GlüStV (2021) § 25 Abs. 1; SSpielhG § 3 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 682/22

Auslegung eines Prozessvergleichs i.R.d. Schließungsverpflichtung einer Spielhalle; Kohärenz des Mindestabstandsgebots im Spielhallenrecht nach Zulassung des virtuellen Automatenspiels

OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 1 B 165/22

DRsp Nr. 2023/1931

Auslegung eines Prozessvergleichs i.R.d. Schließungsverpflichtung einer Spielhalle; Kohärenz des Mindestabstandsgebots im Spielhallenrecht nach Zulassung des virtuellen Automatenspiels

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2022 - 1 L 682/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV (2021) § 25 Abs. 1; SSpielhG § 3 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Weiterbetrieb einer Spielhalle.

Der Antragsteller betreibt in der Carl-Zeiss-Straße 7 in Saarlouis die verfahrensgegenständliche Spielhalle. In einem Abstand von weniger als 500 m befinden sich zwei weitere Spielhallenstandorte (Carl-Zeiss-Str. 4, Merkur Spielothek Saarlouis II GmbH; Carl-Zeiss-Str. 14, Jubeal Games GmbH).