BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 184/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 788/15
ArbG München, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 15569/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen NachgebensFeststellung einer unangemessenen BenachteiligungSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 184/16

DRsp Nr. 2017/3379

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 788/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.