FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2023
12 K 1355/23
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Auslösen des Leistungsanspruchs auf deutsches Differenzkindergeld ausschließlich durch den Wohnort der Kinder

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 12 K 1355/23

DRsp Nr. 2024/2811

Auslösen des Leistungsanspruchs auf deutsches Differenzkindergeld ausschließlich durch den Wohnort der Kinder

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld für die Monate ab Mai 2023.

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (Slowakei) und Vater der beiden Töchter, Kind 1, geboren am XX.XX.XXXX, und Kind 2, geboren am XX.XX.XXXX, die im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau in der Slowakei leben.