BFH - Beschluss vom 22.12.2008
III B 154/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 12;
Fundstellen:
SpuRT 2009, 82
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3540/03

Ausnahme vom Abzugsverbot i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Verdrängung privater Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen III B 154/07

DRsp Nr. 2009/3464

Ausnahme vom Abzugsverbot i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Verdrängung privater Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 12;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Diplom-Ingenieur. Er erklärte für das Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus selbständiger Arbeit --Ingenieurbüro-- in Höhe von ca. ... DM. Sein Ingenieurbüro befasste sich schwerpunktmäßig mit dem Bau von Strömungs- und Winkelkanalanlagen sowie richtungserkennenden Strömungsmessgeräten. In der Einnahmenüberschussrechung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) waren Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt ca. 160 000 DM für einen Rennwagen enthalten. Die mit dem Rennwagen in Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen (Preisgelder, Sponsorengelder und Erlöse aus Werbung und Rennen) beliefen sich auf ca. 46 000 DM und die übrigen Betriebseinnahmen auf ca. 630 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die mit dem Rennwagen in Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht.