Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 16. November 2009 und die Verfügungen des Amtsgerichts Mannheim vom 11. Mai 2009 und 18. Mai 2009 aufgehoben.
Das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten über die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung Karlsruhe/Baden in das Handelsregister vom 7. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
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