BGH - Beschluss vom 17.05.2010
II ZB 5/10
Normen:
HGB § 13e Abs. 3; HGB § 13g Abs. 2; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; GmbHG § 8 Abs. 3; FGG a.F. § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
DnotZ 2010, 930
EWiR § 8 GmbHG 1/2010, 533
Rpfleger 2010, 513
WM 2010, 1368
ZIP 2010, 1337
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 15/09
OLG Karlsruhe, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 118/09

Ausreichen einer Versicherung des Nichtvorliegens einer etwaigen Verurteilung wegen Straftaten im Inland oder Ausland i.R.e. Anmeldung zum Handelsregister durch Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen II ZB 5/10

DRsp Nr. 2010/11288

Ausreichen einer Versicherung des Nichtvorliegens einer etwaigen Verurteilung wegen Straftaten im Inland oder Ausland i.R.e. Anmeldung zum Handelsregister durch Geschäftsführer

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 16. November 2009 und die Verfügungen des Amtsgerichts Mannheim vom 11. Mai 2009 und 18. Mai 2009 aufgehoben.

Das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten über die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung Karlsruhe/Baden in das Handelsregister vom 7. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

HGB § 13e Abs. 3; HGB § 13g Abs. 2; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; GmbHG § 8 Abs. 3; FGG a.F. § 28 Abs. 2;

Gründe: