BVerwG - Urteil vom 20.10.2005
5 C 17.05
Normen:
StAG § 10 § 11 ; AuslG (F. 1999) § 85 § 86 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 922
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11481/04
VG Koblenz - 8 K 2970/03.KO - 21.06.2004,

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bei Anspruchseinbürgerung - Verständnis schriftlicher Äußerungen ohne eigenes Schreibvermögen

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 5 C 17.05

DRsp Nr. 2006/6627

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bei Anspruchseinbürgerung - Verständnis schriftlicher Äußerungen ohne eigenes Schreibvermögen

»1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. 3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).«

Normenkette:

StAG § 10 § 11 ; AuslG (F. 1999) § 85 § 86 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. In der Sache streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger, der Analphabet ist und weder in seiner Muttersprache noch in der deutschen Sprache Texte lesen oder schreiben kann, über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfügt.