FG Hamburg - Urteil vom 23.02.2023
5 K 38/22
Normen:
DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 4 Buchst. b);

Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Reedereibetrieb

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 5 K 38/22

DRsp Nr. 2023/6494

Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Reedereibetrieb

1. Führt eine KG im Inland nur das Befrachtungsgeschäft für ihre Kommanditistin, eine Reederei mit Geschäftsleitung in der Schweiz, durch, ist dies eine Agenturtätigkeit i.S. des Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA Schweiz, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Reedereibetrieb steht. Die ihrer Kommanditistin von der KG vermittelte inländische Betriebsstätte ist Teil des eigenunternehmerischen Schifffahrtsbetriebes der Kommanditistin mit der Folge, dass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften der KG nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz der Schweiz zusteht (sog. Schifffahrtsprinzip; gegen Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg vom 30. Mai 2018, DStR 2018, 1973).2. Auch wenn eine KG ein gewerbliches Unternehmen im Inland betreibt und selbst Subjekt der deutschen Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), ist sie nach dem DBA Schweiz nicht abkommensberechtigt, weil sie keine Person i.S. des Art. 3 Abs. 1 DBA Schweiz und darüber hinaus auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Jedoch kann sie sich zugunsten ihrer Gesellschafter auch im Bereich der Gewerbesteuer auf deren Abkommensrechte berufen.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 4 Buchst. b);

Tatbestand