FG Münster - Gerichtsbescheid vom 12.04.2023
13 K 1566/20 F
Normen:
§ 27 Abs. 4 UmwStG 2006; § 22 UmsStG 2006; § 23 UmwStG 2006; § 24 Abs. 5 UmwStG 2006; KStG § 8b Abs. 4;

Ausschluss der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für einen anzusetzenden Einbringungsgewinn

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 13 K 1566/20 F

DRsp Nr. 2023/7202

Ausschluss der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für einen anzusetzenden Einbringungsgewinn

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 23.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2020 verpflichtet, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31.01.2023 um die Feststellung zu ergänzen, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Klägers in Höhe von ... € dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG unterliegen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 27 Abs. 4 UmwStG 2006; § 22 UmsStG 2006; § 23 UmwStG 2006; § 24 Abs. 5 UmwStG 2006; KStG § 8b Abs. 4;

Tatbestand