BGH - Urteil vom 07.12.2020
AnwZ (Brfg) 11/20
Normen:
BRAO § 4; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 300
NJW-RR 2021, 246
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 33/19

Ausschluss der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei grundsätzlich jeglicher Drittberatung (hier: rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers); Beschränkung der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/20

DRsp Nr. 2021/1850

Ausschluss der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei grundsätzlich jeglicher Drittberatung (hier: rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers); Beschränkung der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers schließt grundsätzlich unabhängig von deren Umfang eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 4; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe