BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 64/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg Urteil, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2008/2008

Ausschluss des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG durch Nachgehen einer Vollzeiterwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 64/10

DRsp Nr. 2012/7229

Ausschluss des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG durch Nachgehen einer Vollzeiterwerbstätigkeit

1. NV: Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Zur Prüfung der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher auch die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen. 2. NV: Ändert sich die Rechtsauffassung der Verwaltung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbsstätigkeit nachgehen, mit der Folge, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung einzubeziehen sind, dann genügt eine derartige Änderung der Rechtsauffassung allein nicht, um die rückwirkende Korrektur der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 4 EStG zu rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.