BGH - Urteil vom 28.11.2023
II ZR 214/21
Normen:
AktG § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; AktG § 147 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2
DB 2024, 45
WM 2024, 28
ZIP 2024, 73
DB 2024, 174
ZInsO 2024, 141
BB 2024, 195
BB 2024, 207
Konzern 2024, 25
ZAP EN-Nr. 078/2024
DStR 2024, 249
ZAP 2024, 102
StX 2024, 110
NJW-Spezial 2024, 111
MDR 2024, 242
NZG 2024, 198
EWiR 2024, 135
GWR 2024, 74
AG 2024, 201
NotBZ 2024, 145
ZNotP 2024, 102
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 66/16
OLG Düsseldorf, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 87/20

Ausschluss eines herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht; Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft; Vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens; Hinreichende Bestimmtheit eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 AktG

BGH, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen II ZR 214/21

DRsp Nr. 2024/21

Ausschluss eines herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht; Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft; Vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens; Hinreichende Bestimmtheit eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 AktG

a) Ein herrschendes Unternehmen ist im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft Beschluss gefasst wird und die vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens begangen worden sein soll. b) Ein Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG ist dann hinreichend bestimmt, wenn er im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bestehen soll, gegen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.