BGH - Beschluss vom 31.01.2023
AnwSt (R) 6/22
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 430
Vorinstanzen:
AnwG Brandenburg, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 2/19
AnwGH Brandenburg, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II 2/20

Ausschluss eines Rechtsanwalts wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft (hier: Betrug); Verwertung der Umsatzlisten als Urkunden bei der Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen AnwSt (R) 6/22

DRsp Nr. 2023/3950

Ausschluss eines Rechtsanwalts wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft (hier: Betrug); Verwertung der Umsatzlisten als Urkunden bei der Beweiswürdigung

Urkunden sind als Beweismittel gemäß § 249 Abs. 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Wird der Inhalt einer Urkunde durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt, ist die Urkunde selbst kein Beweismittel, sondern dient lediglich als Vernehmungsbehelf.

Tenor

1.

Dem Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im Hinblick auf das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April 2022 gewährt. Damit ist der Beschluss des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2022 gegenstandslos.

2.

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 249 Abs. 1;

Gründe