Die Rüge der Rechtsanwältin vom 24. Januar 2023, durch den Beschluss des Senats vom 29. November 2022 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird verworfen.
Damit ist der Antrag der Rechtsanwältin auf Aussetzung der Vollziehung/Aufschub der Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 29. November 2022, dem Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Februar 2022 und dem Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 8. Juni 2021 gegenstandslos.
Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.
I.
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