BFH - Urteil vom 01.10.1992
IV R 60/91
Normen:
AO (1977) § 33, § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1140
BB 1993, 132
BFHE 169, 294
BStBl II 1993, 82
NJW 1993, 2133
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Außenprüfung bei beendigter KG

BFH, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen IV R 60/91

DRsp Nr. 1996/11643

Außenprüfung bei beendigter KG

»Eine Außenprüfung ist auch bei einer handelsrechtlich voll beendigten KG zulässig.«

Normenkette:

AO (1977) § 33, § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der A KG i. L. (KG), die einen Großhandel für Tabakwaren unterhalten hatte. Die KG stellte zum 1. Januar 1988 ihren Gewerbebetrieb ein und veräußerte Vermögensgegenstände ihres Anlagevermögens mit Vertrag vom 29. Februar 1988 an die neu gegründete A GmbH

Mit Verfügung vom 8. Juni 1990 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der KG eine steuerliche Betriebsprüfung Die Prüfungsanordnung wurde auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt. Geprüft werden sollten für den Zeitraum 1985 bis 1988 die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986, 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988.

Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.