BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 10/04
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 931
DStRE 2006, 714
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2824/01

Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 10/04

DRsp Nr. 2006/7819

Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

1. Eine außergewöhnliche Belastung ist nicht gegeben, wenn der Stpfl. Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten.2. Aufwendungen für den Einbau eines Aufzugs in ein EFH sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um den Einbau in ein eigenes oder ein gemietetes EFH handelt.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers war im Streitjahr unheilbar an amyotropher Lateralsklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Sie starb im Mai 2000 an dieser Krankheit.