Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen
BFH, Urteil vom 02.09.1992 - Aktenzeichen XI R 63/89
DRsp Nr. 1996/9794
Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen
»1. Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung entgangene Einnahmen nur eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammentrifft und der Steuerpflichtige Im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.2. Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu.«