BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; PersVG LSA § 67 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; PersBef-AV Teil 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a, Teil 3 Nr. 12.3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 255
AUR 2016, 124
ArbRB 2015, 225
ArbRB 2016, 70
BB 2015, 1843
BB 2016, 243
CR 2015, 91
CR 2016, 367
DB 2015, 14
DStR 2015, 2082
EzA-SD 2016, 3
ITRB 2015, 201
ITRB 2016, 99
MDR 2015, 14
MMR 2015, 13
MMR 2016, 568
NJW 2015, 28
NVwZ 2015, 8
NZA 2015, 6
NZA 2016, 161
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 16.07.2015
ZIP 2015, 64
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 10/14
ArbG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1303/13
Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater RaubkopienAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anfertigung von Raubkopien privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs am ArbeitsplatzVoraussetzungen einer sogenannten TatkündigungRecht auf Gleichbehandlung mit einem wegen desselben Fehlverhaltens nicht entlassenen Beamten
BAG, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 85/15
DRsp Nr. 2015/13909
Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien"Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anfertigung von Raubkopien privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs am ArbeitsplatzVoraussetzungen einer sogenannten TatkündigungRecht auf Gleichbehandlung mit einem wegen desselben Fehlverhaltens nicht entlassenen Beamten
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der dienstliche Computer ohne Erlaubnis dazu benutzt, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs herzustellen, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich. Ein solches Verhalten ist - zumal dann, wenn der Arbeitnehmer für die Anfertigung der Kopien dem Arbeitgeber gehörende CD/DVD-Rohlinge verwendet - grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit der damit verbundenen "Brenn"- und Kopiervorgänge.
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