LAG Bremen - Urteil vom 16.12.2015
3 Sa 60/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 3; ZPO § 286; AGG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5261/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

LAG Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 60/15

DRsp Nr. 2017/5409

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

1. Ob eine sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist abhängig von den konkreten Umständen, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität zu beurteilen. Auch im Bereich sexueller Belästigung ist regelmäßig eine Abmahnung vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich, es sei denn, bereits ex ante ist erkennbar, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen ist.