Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung der in den angefochtenen Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge wegen Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des § 240 Abgabenordnung (AO).
Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Antragsgegner am 26.04.2022 Abrechnungsbescheide über Umsatzsteuer und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer. Als entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer wurde abgerechnet:
- 09/2013 in Höhe von 29 € (für den Zeitraum vom 30.12.2013 bis 28.02.2014),
- 11/2013 in Höhe von 5 € (für den Zeitraum vom 30.12.2013 bis 28.02.2014),
- 12/2013 in Höhe von 36 € (für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 23.04.2014),
- II/2015 in Höhe von 16 € (für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 09.08.2015).
Laut den Abrechnungsbescheiden waren die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer jeweils bereits bezahlt.
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