FG Münster - Beschluss vom 22.12.2022
5 V 1370/22
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer

FG Münster, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 5 V 1370/22

DRsp Nr. 2023/910

Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung der in den angefochtenen Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge wegen Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des § 240 Abgabenordnung (AO).

Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Antragsgegner am 26.04.2022 Abrechnungsbescheide über Umsatzsteuer und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer. Als entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer wurde abgerechnet:

- 09/2013 in Höhe von 29 € (für den Zeitraum vom 30.12.2013 bis 28.02.2014),

- 11/2013 in Höhe von 5 € (für den Zeitraum vom 30.12.2013 bis 28.02.2014),

- 12/2013 in Höhe von 36 € (für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 23.04.2014),

- II/2015 in Höhe von 16 € (für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 09.08.2015).

Laut den Abrechnungsbescheiden waren die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer jeweils bereits bezahlt.