FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2023
4 V 1068/23 A (VTa)
Normen:
AO § 361 Abs. 5;

Aussetzung der Vollziehung des Tabaksteuerbescheids hinsichtlich Steuerentstehung von Liquids, Aromen und Basen für E-Zigaretten als Substitute für Tabakwaren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 4 V 1068/23 A (VTa)

DRsp Nr. 2023/13969

Aussetzung der Vollziehung des Tabaksteuerbescheids hinsichtlich Steuerentstehung von Liquids, Aromen und Basen für E-Zigaretten als Substitute für Tabakwaren

Tenor

Die Vollziehung des Tabaksteuerbescheids vom 13. April 2023 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer der P. O. GmbH, die wiederum geschäftsführende Gesellschafterin der P. T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P.) ist. Die P. betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Wasserpfeifen, Tabakwaren und Zubehör sowie mit E-Zigaretten und Liquids für E-Zigaretten.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz -TabStModG-) vom 10. August 2021 (BGBl. I 2021, Z. 3411) wurden in § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2c des Tabaksteuergesetzes (TabStG) Substitute für Tabakwaren als Steuergegenstand der Tabaksteuer eingeführt. Zudem wurde § 1b TabStG geschaffen, der Regelungen zur Anwendung des TabStG und des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) auf die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren enthält. Die Normen traten nach Art. 5 TabStModG am 1. Juli 2022 in Kraft.