FG Hamburg - Beschluss vom 06.04.2023
4 V 111/22
Normen:
UZK Art. 45 Abs. 2;

Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen Armroboter

FG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 4 V 111/22

DRsp Nr. 2023/14399

Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen Armroboter

Normenkette:

UZK Art. 45 Abs. 2;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).

Die Antragstellerin beantragte am 01.07.2021 die Erteilung einer vZTA für den Armroboter XXX (im Folgenden Armroboter). Der Armroboter besitzt eine Hülle bzw. Haut aus Carbonfaser, die Gelenke bestehen aus Metall und seine Finger sind aus Kunststoff mit einer Silikonbeschichtung. Er wird am Elektrorollstuhl des Patienten befestigt und mit der dem Patienten vertrauten Rollstuhlsteuerung mit dem Kopf, dem Mund, den Beinen oder mit einer Spezialbrille bedient. Mittels des Armroboters kann der Patient wieder alltägliche Aktivitäten ausüben, wie etwa sich am Kopf kratzen, sich etwas einschenken, trinken und essen, Gegenstände vom Boden aufheben oder Sachen ergreifen und im Zusammenwirken mit dem Rollstuhl von A nach B transportieren. Die Antragstellerin schlug eine Einreihung in die Unterposition 9021 10 oder 9021 29 KN als Apparat bzw. Vorrichtung zu orthopädischen Zwecken vor.