FG Münster - Beschluss vom 10.02.2023
3 V 2464/22
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen zur Erbschaftsteuer

FG Münster, Beschluss vom 10.02.2023 - Aktenzeichen 3 V 2464/22

DRsp Nr. 2023/4774

Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen zur Erbschaftsteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen zur Erbschaftsteuer. Er hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen.

Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 24.03.2021 Aussetzungszinsen zur Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt 15.732 EUR fest. Der zu verzinsende Betrag belief sich auf 82.800 EUR. Er wurde mit 0,5 v. H. pro Monat über einen Zeitraum vom 20.12.2017 bis zum 18.02.2021 verzinst, wobei der Antragsgegner von einem Zinszeitraum von 38 vollen Monaten ausging. Der Antragsgegner erläuterte, der Einspruch gegen die Feststellung des Grundbesitzwertes habe nur teilweise Erfolg gehabt, der Erbschaftsteuerbescheid für den Antragsteller als Erwerber nach Frau S. O. sei geändert worden.

Den gegen den Bescheid vom 24.03.2021 wegen der Höhe des Zinssatzes erhobenen Einspruch wies der Antragsgegner nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2022 zurück. Die dagegen am 19.09.2022 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 3 K 2249/22 beim Finanzgericht Münster anhängig.