Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Streitig ist eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Säumniszuschlägen.
Der Antragsteller, ein Steuerberater, beantragte mit Schreiben vom 29. August 2022 und 4. Oktober 2022 die Erteilung eines Abrechnungsbescheides in Sachen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2020 und 4. Quartal 2021.
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