BFH - Beschluss vom 03.09.2010
VII R 23/10
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 3971/08 Z, EU - 8.5.2009,

Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung des Begriffs der Beteiligung im Zollkodex der Gemeinschaften

BFH, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen VII R 23/10

DRsp Nr. 2010/19084

Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung des Begriffs der "Beteiligung" im Zollkodex der Gemeinschaften

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger des bei dem beschließenden Senat anhängigen Revisionsverfahrens wird vom beklagten Hauptzollamt (HZA) auf Zoll von rund 10.000 EUR und Einfuhrumsatzsteuer von rund 21.000 EUR in Anspruch genommen. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, daran beteiligt gewesen zu sein, dass zahlreiche Waren aus China vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Diesem Vorwurf liegt zugrunde, dass der Kläger über die Internetplattform X, auf der er zwei Shops unter seinem Namen unterhalten hatte, die betreffenden Waren in Auktionen eingestellt und nach einem Vertragsabschluss das Entgelt vereinnahmt hat. Die Preisgestaltung, die Beschaffung der Waren und deren Versand in die Union wurden hingegen von einem chinesischen Lieferanten besorgt, der sich seiner mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache wegen nur für den Internetauftritt, den Vertragsabschluss und das Inkasso der Hilfe des Klägers bedient hat.