Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 199/4) gültig?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
I.
1. Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als ... bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
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