BFH - Beschluss vom 26.08.2010
X B 219/09
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 251;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 135/08

Aussetzung eines Verfahrens und Abwarten des Ausgangs eines Rechststreits wegen eines Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug trotz fehlender Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheids davon

BFH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen X B 219/09

DRsp Nr. 2010/19342

Aussetzung eines Verfahrens und Abwarten des Ausgangs eines Rechststreits wegen eines Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug trotz fehlender Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheids davon

NV: Zwischen dem ESt-Bescheid und dem Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht deshalb kein zwingender Grund, den einen ESt-Bescheid betreffenden Finanzrechtsstreit erst nach rechts-/bestandskräftigem Ergehen des ebenfalls im Streit befindlichen Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind zum Teil nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.

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