FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2023
1 K 180/22
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 1 K 180/22

DRsp Nr. 2023/7807

Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer für 2012 bis 2015 (Streitjahre).

1. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus (...) und (...).

2. Für die Streitjahre wurden Außenprüfungen (Bp) durchgeführt (Bp-Berichte vom 20.10.2017 und 10.4.2019).

Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht (vgl. die Umsatzsteuerbescheide vom 13.11.2017 für 2012 und 2013 sowie vom 20.5.2019 für 2014 und 2015, ...).

3. Mit Schreiben vom 17.11.2017 legte der Kläger gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2012 und 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV; FA-Akte, ...).

Die AdV wurde mit Verfügung vom 22.11.2017 vom Fälligkeitstag an (18.12.2017) i.H. von jeweils 9.500 Euro gewährt.

Gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2014 und 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 24.5.2019 ebenfalls Einspruch ein und beantragte deren AdV.

Die AdV wurde mit Verfügung vom 5.6.2019 vom Fälligkeitstag an (24.6.2019) i.H. von 9.831,17 Euro (2014) und 9.819,20 Euro (2015) gewährt.