BFH - Urteil vom 18.12.2008
VI R 39/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 185/06

Ausspruch des BFH zur Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten; Zulässigkeit der Berücksichtung von Fahrtkosten unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten; Differenzierung zwischen wechselnden Tätigkeitsstätten im sog. Einzugsbereich und Auswärtstätigkeiten; Begrif der regelmäßigen Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VI R 39/07

DRsp Nr. 2009/4209

Ausspruch des BFH zur Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten; Zulässigkeit der Berücksichtung von Fahrtkosten unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten; Differenzierung zwischen wechselnden Tätigkeitsstätten im sog. Einzugsbereich und Auswärtstätigkeiten; Begrif der regelmäßigen Arbeitsstätte

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. 2. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2004 an 257 Werktagen als Bauarbeiter auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt, die bis zu 45 km von seinem Wohnort entfernt lagen.