BFH - Beschluss vom 30.07.2010
VII B 187/09
Normen:
VO 3665/87/EWG Art. 11; VO 3665/87/EWG Art. 13;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 85/08

Auswirkung einer unzutreffenden Bewertung als gesunde und handelsübliche Qualität bei einer Ausfuhr von Fleischpartien nach Russland auf eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen VII B 187/09

DRsp Nr. 2010/19345

Auswirkung einer unzutreffenden Bewertung als "gesunde und handelsübliche Qualität" bei einer Ausfuhr von Fleischpartien nach Russland auf eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung

1. NV: Ein Ausführer beantragt eine höhere als die ihm zustehende Erstattung, wenn er angibt, das ausgeführte Fleisch sei belgischen Ursprungs, dies aber in Wahrheit nicht sicher ist, sondern das Fleisch möglicherweise britischen Ursprungs ist und deshalb einem Ausfuhrverbot wegen BSE-Verdachts unterliegt. Das gilt auch dann, wenn der Ausführer weder wusste noch wissen konnte, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von ihm ausgeführte Fleisch entgegen dem ersten Anschein nicht belgischen, sondern britischen Ursprungs ist. 2. NV: Den Ausführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung; er muss die Richtigkeit seiner Angaben in der Ausfuhrerklärung, insbesondere auch seiner Versicherung der handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware, garantieren können und eine Sanktion hinnehmen, wenn sich seine Angaben als unrichtig erweisen, selbst wenn ihm hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Angaben kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.