BFH - Urteil vom 25.03.1992
I R 159/90
Normen:
AO (1977) § 3 Abs. 3, § 164 Abs. 1, § 175 Abs. 1, §§ 233, 237 Abs. 1 S. 1, § 238 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BFHE 168, 13
Vorinstanzen:
FG München,

Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

BFH, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen I R 159/90

DRsp Nr. 1996/11464

Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

»1. Wird der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt war, nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, dann muß diese Minderung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bereits bei Erlaß des Zinsbescheids berücksichtigt werden. Wird der Steuerbetrag erst nach Erlaß des Zinsbescheids herabgesetzt, ist der Zinsbescheid zu ändern. 2. Wird die nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzte Steuer wieder erhöht, so erhöhen sich dadurch auch wieder die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen und die festzusetzenden Zinsen.«

Normenkette:

AO (1977) § 3 Abs. 3, § 164 Abs. 1, § 175 Abs. 1, §§ 233, 237 Abs. 1 S. 1, § 238 Abs. 2;
Vorinstanz: FG München,
Fundstellen
BB 1992, 1786
BFHE 168, 13