BFH - Beschluss vom 08.09.2010
IV B 109/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 66;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 148
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1494/06

Auswirkungen einer neben einer Sanierungsabsicht bestehenden weitergehenden Motivation eines Gläubigers auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen IV B 109/09

DRsp Nr. 2010/19331

Auswirkungen einer neben einer Sanierungsabsicht bestehenden weitergehenden Motivation eines Gläubigers auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. NV: Der Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. steht nicht entgegen, dass für den Schuldenerlass neben der Sanierungsabsicht auch eigennützige Motive des Gläubigers eine Rolle spielt. 2. NV: Fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung, soweit das FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt wurde und Zulassungsgründe nicht bezüglich aller Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind unbegründet.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, wenn über dieselbe rechtserhebliche Rechtsfrage in beiden Entscheidungen entschieden worden ist und wenn die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

a)