FG Münster - Urteil vom 21.03.2023
11 K 2517/21 G
Normen:
GewStG § 10a S. 1-2 und S. 6-7 und S. 10;

Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der Organträgers auf die Ermittlung und Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages

FG Münster, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 11 K 2517/21 G

DRsp Nr. 2023/6499

Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der Organträgers auf die Ermittlung und Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 1-2 und S. 6-7 und S. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der Organträgerin (Klägerin) auf die Ermittlung und die Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages nach §§ 10, 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Die Klägerin ist gewerbesteuerliche Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Verhältnis zur B. GmbH sowie zur C. GmbH als jeweilige Organgesellschaften. Komplementärin der Klägerin ist die D. GmbH, die zu 3 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014 waren Kommanditisten der Klägerin E., F. und G..