BFH - Urteil vom 26.08.2010
III R 16/08
Normen:
EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; AO § 5; FGO § 102 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1640

Auszahlung des Kindergeldes an das Kind bei fehlender Zahlung des Unterhaltes durch den Kindergeldberechtigten; Berücksichtigung von rückwirkend gezahlten Unterhalt bei der Entscheidung über einen gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung von Kindergeld an sich selbst

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen III R 16/08

DRsp Nr. 2011/2347

Auszahlung des Kindergeldes an das Kind bei fehlender Zahlung des Unterhaltes durch den Kindergeldberechtigten; Berücksichtigung von rückwirkend gezahlten Unterhalt bei der Entscheidung über einen gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung von Kindergeld an sich selbst

1. Beantragt das Kind die Auszahlung (Abzweigung) des Kindergeldes an sich, weil der Kindergeldberechtigte keinen laufenden Unterhalt zahlt, ist die Abzweigung an das Kind in der Regel die allein ermessensgerechte Entscheidung. 2. Wird der Kindergeldberechtigte rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind verurteilt und beantragt deshalb rückwirkend Kindergeld, ist der rückwirkend gezahlte Unterhalt aber bei der (Ermessens-)Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung zu berücksichtigen. 3. Die Behörde hat eine Ermessensentscheidung im Einspruchsverfahren nicht nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, sondern bei Änderung der Sach- und Rechtslage im Einspruchsverfahren ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; AO § 5; FGO § 102 S. 1;

Gründe

I.