BFH - Urteil vom 27.10.2011
III R 16/09
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2708/05

Auszahlung von Kindergeld an das Kind selbst bei fehlender oder nur geringfügiger Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen III R 16/09

DRsp Nr. 2012/4861

Auszahlung von Kindergeld an das Kind selbst bei fehlender oder nur geringfügiger Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten

NV: Wurde Kindergeld bereits an einen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist oder mangels Leistungsfähigkeit nicht in vollem Umfang nachkommen konnte, ausgezahlt, kann es wegen der durch Auszahlung eingetretenen Erfüllung des Kindergeldanspruches nicht mehr nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe