AO (1977) § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1993, 132
BB 1993, 994
BFHE 169, 471
BStBl II 1993, 197
Vorinstanzen:
FG Berlin,
Bauherrenmodell-Grundsätze gelten auch für Fälle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO (1977)
BFH, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen II R 75/89
DRsp Nr. 1996/11681
Bauherrenmodell-Grundsätze gelten auch für Fälle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG i.V.m. § 42AO (1977)
»Die Grundsätze, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in einem zukünftigen, von der Veräußererseite noch herbeizuführenden Zustand anzusehen ist (sog. Bauherrenmodelle), gelten nicht nur für die Beurteilung solcher Rechtsgeschäfte, bei denen sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 ergibt, sondern auch für in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eingebettete nach § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG i.V.m. § 42AO (1977) der Steuer unterliegende Vorgänge.«
Normenkette:
AO (1977) § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3;
Gründe:
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