FG München - Urteil vom 24.11.2011
11 K 2686/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 3;

Bauzeitzinsen als Herstellungskosten eines im Privatvermögen befindlichen vermieteten Mehrfamilienhauses

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 2686/10

DRsp Nr. 2012/15871

Bauzeitzinsen als Herstellungskosten eines im Privatvermögen befindlichen vermieteten Mehrfamilienhauses

1. Bauzeitzinsen und die dazugehörigen Nebenkosten sind zumindest immer dann den Herstellungskosten zuzuordnen, wenn eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in den Herstellungsjahren nicht möglich ist, in den Folgejahren durch Eintritt der Vermietungsabsicht Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten aber anzuerkennen sind. 2. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, die Bauzeitzinsen nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als Herstellungskosten zu behandeln.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 13. November 2009, geändert mit Bescheid vom 22. Dezember 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in P, S-Str. eine Abschreibung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 17.797,97 EUR berücksichtigt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Streitjahr wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.