Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.03.2016
S 0183.2.1-4/3 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.03.2016 (S 0183.2.1-4/3 St31) - DRsp Nr. 2016/80416

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 01.03.2016 - Aktenzeichen S 0183.2.1-4/3 St31

DRsp Nr. 2016/80416

Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen

1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer - KSt und Gewerbesteuer - GewSt)

1.1. Allgemeines

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und GewSt. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 Abgabenordnung - AO). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.