Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.03.2023
S 7416.1.1-2/9 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.03.2023 (S 7416.1.1-2/9 St33) - DRsp Nr. 2023/80213

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 01.03.2023 - Aktenzeichen S 7416.1.1-2/9 St33

DRsp Nr. 2023/80213

Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken; Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 27.12.2022 (S 7416.1.1-2/8 St33).

I. Allgemeines

1. Jagdbezirk

Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.

Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).

Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).

2. Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.