Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, §
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.
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