Die Verfügung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die mit der Einkommensbesteuerung befasst sind.
Mit Verfügung vom 05.08.2010,
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken erneut erörtert und entschieden, dass die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben wird.
Hinsichtlich der Behandlung von dachintegrierten Photovoltaikanlagen gilt die bisherige Rechtsauffassung.
Blockheizkraftwerke sind nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Davon ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind.
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