Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.10.2015
S 2240.1.1-6/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.10.2015 (S 2240.1.1-6/2 St32) - DRsp Nr. 2015/80643

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 01.10.2015 - Aktenzeichen S 2240.1.1-6/2 St32

DRsp Nr. 2015/80643

Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Die Verfügung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die mit der Einkommensbesteuerung befasst sind.

Mit Verfügung vom 05.08.2010, S 2190.1.1-1/3 St 32 wurde darüber informiert, dass sowohl dachintegrierte Photovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken erneut erörtert und entschieden, dass die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben wird.

Hinsichtlich der Behandlung von dachintegrierten Photovoltaikanlagen gilt die bisherige Rechtsauffassung.

Behandlung als unselbständiger Gebäudebestandteil

Blockheizkraftwerke sind nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Davon ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind.