Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.02.2023
G 2163.1.1-1/36 St35

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.02.2023 (G 2163.1.1-1/36 St35) - DRsp Nr. 2023/80216

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.02.2023 - Aktenzeichen G 2163.1.1-1/36 St35

DRsp Nr. 2023/80216

Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung

In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 30. März 2022, zuletzt ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 1. Februar 2023, ergeht folgende Verfügung:

I. Adressat

Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.

II. Allgemeines

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022, zuletzt ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 1. Februar 2023, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 verpflichtet worden.

III. Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022

1. Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet: