In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 30. März 2022, zuletzt ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 1. Februar 2023, und der Verfügung zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung vom 2. Februar 2023 (Az.: G 2163.1.1-1/36 St35) ergeht folgende weitere Verfügung:
Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.
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