Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.06.2022
S 2204.1.1-4

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.06.2022 (S 2204.1.1-4) - DRsp Nr. 2022/80542

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.06.2022 - Aktenzeichen S 2204.1.1-4

DRsp Nr. 2022/80542

Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Fach-Info - Ertragsteuer; Ausgabe 12-2022

In den vergangenen Jahren nutzten viele Darlehensnehmer die Chance, ihren Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen, um in einen Vertrag mit niedrigeren Zinsen zu wechseln oder eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können. Durch den Widerruf wurde der Darlehensvertrag rückabgewickelt, d. h. die Bank erhielt den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten. Daneben musste der Darlehensnehmer einen Wertersatz für das erhaltene Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen schuldete die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz, da die Bank mit den erhaltenen Raten wirtschaften konnte.

Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei der Zahlung von Nutzungsersatz um Kapitalerträge: